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Zahlen Sie ab sofort 0 % Mehrwertsteuer und sparen Sie bares Geld beim Erwerb Ihrer Photovoltaikanlage!

Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat den Beschluss zur Senkung der Mehrwertsteuer auf 0 % für Photovoltaik-Anlagen und deren Betrieb für Privatpersonen verabschiedet. Der Beschluss trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ist nachzulesen im §12 Abs. 3 UStG.

Damit Sie bei Ihrem Kauf von der Mehrwersteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen profitieren können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie bestellen als Privatperson und sind selbst Betreiber/-in der Anlage
  • Die Liefer- und Rechnungsadresse, sowie der Anlagenstandort muss sich in Deutschland befinden
  • Die Photovoltaikanlage, oder deren Komponenten werden auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert.
  • Die installierte Bruttoleistung nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt.

 

Und so geht´s:

  • Die von der Regelung betroffenen Artikel erkennen Sie vorallem daran, das Ihnen neben dem Bruttopreis zusätzlich der Preis ohne MwSt. angezeigt wird.
  • Legen Sie Ihre gewünschten Artikel alle zusammen in den Warenkorb und öffnen Sie diesen anschließend.
  • Oberhalb des »Zur Kasse«-Buttons setzen Sie nun den Haken bei der Checkbox zur Umsatzsteuerfreie Lieferung nach § 12 Abs. 3 UstG.

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  • Im Anschluss reduzieren sich die betroffenen Artikel von selbst und Sie können Ihren Einkauf abschließen.

 

Auszug aus dem Gesetzestext §12 Abs. 3 UStG.:

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. Den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. Die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html

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